„Das Satzzeichen ist aber eine *Tatsache*, nämlich die: „dass sich seine Elemente, die Wörter, in ihm auf bestimmte Art und Weise zueinander verhalten." (TLP-3.14) Denn (TLP-3.142:) „Nur Tatsachen können einen Sinn ausdrücken, eine Klasse von Namen kann es nicht." Illustrabel ist das Wesen des Satzzeichens bspw. durch die Tatsache einer Anordnung von „räumlichen Gegenständen (etwa Tischen, Stühlen, Büchern)", die „gegenseitige räumliche Lage dieser Dinge drückt dann den Sinn des Satzes aus." (TLP-3.1431) *Deshalb* muss auch die Redeweise des Name-Gegenstand Bezuges im Falle des prinzipiell andersartigen Satz-Sachverhalt Bezuges revidiert werden: diese Revision nimmt der vielfach anders interpretierte Satz TLP-3.1432 vor: „Nicht: 'Das komplexe Zeichen >aRb< sagt, dass a in der Beziehung R zu b steht', sondern: *Daß* 'a' in einer gewissen Beziehung R zu ∨ steht, sagt, *dass* aRb.""